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Kündigung des Architektenvertrages

Manchmal sind die Auftraggeber mit der Leistung des Architekten nicht zufrieden und beenden den Vertag durch eine Kündigung. Dem Architekten seht nach einer Kündigung des Vertrages grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Vergütung, unter Abzug ersparte Aufwendungen zu. Dies gilt nicht, wenn es eine vertragliche Vereinbarung zur Kündigung gibt, die Kündigung mit einem sog. wichtigen Grund erfolgt ist.

Unsere Leistung

Wir prüfen, ob Honoraransprüche trotz einer Kündigung bestehen. Wir sind beratend, bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Auftraggeber tätig, oder setzen die Ansprüche gegen den Auftraggeber, notfalls auch gerichtlich durch.

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Gerne helfen Ihnen unsere Baurechtspezialisten weiter.

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Beispiel

Ein Architekt hat mit einer Gemeinde einen Vertag mit den Leistungsphasen 1 bis 9 für Umbau und Erweiterung einer Kindertagesstätte abgeschlossen. Bei der Erstellung der Ausführungsplanung kündigt die Gemeinde den Vertrag außerordentlich. Es wird behauptet die Kündigung sei begründet, weil die Kostenberechnung um ca. 400.000 Euro niedriger sei, als die in der Kostenfeststellung ausgewiesenen tatsächlichen Kosten von rd. 1,9 Mio. Euro. Der Architekt gibt an, die höheren Kosten seien durch den mehrfachen Austausch des Statikers und auf Sonderwünsche der Gemeinde zurückzuführen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung gibt es nicht. Der Architekt verlangt ein Honorar in Höhe von 350.000 Euro.

Der Architekt macht das Honorar von 350.000 Euro, mit Erfolg gerichtlich geltend. Das Gericht hat festgestellt, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgelegen hat.