Energetische Sanierung
Energetische Sanierung
Energiesparen ohne Zustimmung der Miteigentümer
Wie können Wohneigentümer Energie sparen auch ohne Zustimmung der anderen Eigentümer?
Energiesparende Umbauten in den eigenen vier Wänden umzusetzen, ist für Wohneigentümer ganz einfach. So die vorherrschende Meinung. Doch weit gefehlt. Das Mitspracherecht
der anderen Eigentümer geht weit - Vielen sogar zu weit. Selbst das Aufhängen einer Lichterkette während der Adventszeit erfordert die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
Das lässt erahnen, welche Hürden zu nehmen sind, wenn es darum geht neue Fenster einbauen zu wollen oder gar eine Photovoltaik-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach zu installieren.
Trotzdem gibt es Möglichkeiten kleinere energiesparende Maßnahmen durchzuführen, zu denen es keiner Zustimmung durch die Miteigentümer bedarf. Becker Baurecht nennt hier die wichtigsten.
Photovoltaik - mal nicht vom Dach
Wie bereits erwähnt, ist die Installation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach zustimmungspflichtig. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Solarenergie über den
eigenen Balkon erzeugt wird. Für die eigene Energieerzeugung ideal haben sich Solarmodule erwiesen, die sich auf Balkon oder Terrasse unterbringen lassen. Auch das Dach der
eigenen Garage kann dafür genutzt werden.
Die Installation erfordert in den meisten Fällen keinen Fachmann und ist mittlerweile so einfach, dass sie auch in Eigenregie vorgenommen werden kann. Aber Achtung! Auch in diesem
Fall dürfen keine Veränderungen an der Außenfassade (z. B. Bohrlöcher) vorgenommen werden.
Abdichten und isolieren
Gerade bei älteren Bauten wurden Rohre oftmals offen verlegt (nicht in der Wand). In der eigenen Wohnung ist die Wärme, die durch sie abgestrahlt wird durchaus erwünscht. Vielfach
werden auf diese Art jedoch auch Kellerräume und Treppenhäuser mitgeheizt. Von dem so entstehenden Wärmeverlust auf dem Weg zu den Wohnungen ganz zu schweigen.
Mit ein paar Meter Rohrisolierung, für wenige Euro aus dem Baumarkt, lassen sich hier schon beträchtliche Einspareffekte erzielen und dürften auch bei den anderen Eigentümern auf
Zustimmung stoßen.
Fenstertausch auf eigene Faust? Besser nicht!
Am meisten Einsparpotential liegt naturgemäß bei alten, undichten Fenstern und viele Wohneigentümer würden sie lieber heute als morgen gegen moderne Varianten austauschen - hätten da
nicht die anderen Parteien ein Mitspracherecht denn Außenfenster sind Gemeinschaftseigentum. Für Fenstertausch gilt daher ganz oder gar nicht.
Nicht sehr elegant, jedoch zweckmäßig und billig, schaffen hier Fensterfolien (Kälteschutzfolien) aus dem Baumarkt Abhilfe. Mit wenigen Handgriffen sind sie von innen schnell
angebracht und sorgen so quasi für eine weitere "Scheibe" zur Isolation. Nach dem Winter lässt sie sich wieder leicht und rückstandsfrei entfernen.
Heizkörper optimal einstellen
Nicht nur den Verlust von Wärme sollte man ins Auge fassen, auch deren Erzeugung bzw. Auslieferung. Den Heizkörper entlüften (angesammelte Luft rauslassen und durch Wasser ersetzen) sollte zum festen Prozedere vor jedem Winter werden. Auch der Austausch der Thermostatventile sollte alle 10 - 15 Jahre in Erwägung gezogen werden. Wird dann noch die Therme richtig eingestellt (siehe nächster Punkt), ist man für den Winter schon recht gut aufgestellt.
Optimieren der Heizungsanlage
Ältere Häuser verfügen vielfach auch über ältere Heizungsanlagen, die das erhitzte Wasser nicht richtig verteilen. Manche Heizkörper "glühen", andere bleiben kalt. Abhilfe schafft
hier ein "hydraulischer Abgleich", der jedoch nur von einem Heizungsfachmann vorgenommen werden kann. Als Zentralheizung im Keller gelten auch sie wieder als Gemeinschaftseigentum.
Anders verhält es sich jedoch bei Gasetagenheizung (Thermen). Sie gelten juristisch als Sondereigentum und gehören dem Wohnungseigentümer. Über deren Optimierung oder Tausch kann
dieser somit ganz allein entscheiden.
Welche energetischen Maßnahmen an einem Gebäude oder einer Wohnung werden steuerlich gefördert?
Staatliche Förderung erhält man für die energetische Sanierung von Wohngebäuden, den Einsatz von erneuerbaren Energien, Austausch/Optimierung von Heizungsanlagen sowie den Bau von
Energieeffizienz-Häusern.
Förderung gibt es in Form von Darlehen, Zuschüssen oder zumindest als Steuervorteil.
Als förderungswürdig gelten danach:
- Optimierung der Heizungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage (nur wenn älter als 2 Jahre)
- Digitale Systeme zur Verbrauchsoptimierung
- Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren
- Erneuerung von Fenstern und Außentüren
- Optimierung/Erneuerung von Lüftungsanlagen
In bestimmten Fällen besteht ebenfalls ein Anspruch auf steuerliche Förderung bei der energetischen Baubegleitung bzw. Fachplanung.
Was ist neu in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)?
Mit Beginn des Jahres 2023 sind in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Reihe neuer Regelungen in Kraft getreten.
Konkret beziehen sich die Änderungen auf die Richtlinien für BEG Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und die BEG-Einzelmaßnahmen zur Sanierung.
Ausgegliedert wurde hingegen die Neubauförderung. Sie feierte am 01. März 2023 Ihre Wiederauferstehung als separater Programmpunkt Klimafreundlicher Neubau des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).
Bis zu diesem Datum gelten die bereits bestehenden BEG-Regelungen für Neubauten.