Architektenvertrag
Der Architektenvertrag
Bei uns sind Sie richtig, wenn es um die Ausgestaltung Ihres Architektenvertrages geht oder bei der rechtssicheren Ausformulierung und / oder Überprüfung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen – bei uns sind Sie an der richtigen Adresse.
Ihnen wurde ein Vertrag seitens Ihres Auftraggebers zur Unterschrift vorgelegt und nun sind Sie unsicher, ob Sie diesen Vertrag (so) unterschreiben können?
Auch bei der Prüfung von Architekten- und Bauverträgen vor Vertragsschluss sowie der Erarbeitung etwaig erforderlicher Verbesserungsvorschläge sind wir gern für Sie da!
Beispiel: Architektenvertrag
Bauherr und Architekt schließen mündlich eine Vereinbarung, nach der sukzessive (etwa abhängig von der Realisierbarkeit, Genehmigungsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Projekts)
ein Bauvorhaben, bspw. ein Einfamilienhaus geplant und ggf. errichtet werden soll.
Nach einiger Zeit und Leistungen des Architekten zur Zufriedenheit des Bauherrn kommt es zum Streit:
Der Bauherr möchte nur die LP 1-4(Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung) bezahlen und meint, dass auch nur über diese vier Phasen ein Vertrag
geschlossen sei.
Der Architekt, der bereits einen Teil der Ausführungsplanung vorgelegt hat, verlangt Zahlung auch der LP 5 (Ausführungsplanung). Beweise, welche Leistungen wirklich vereinbart
wurden, gibt es aufgrund der mündlichen Abrede nicht. Es gibt Streit mit dem Bauherren, ob dem Architekten der volle Vergütungsanspruch für die LP 1-5 zustehen.
Für die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Architektenvertrages ist zunächst einmal nicht das Preisrecht der HOAI, sondern das allgemeine Recht des BGB entscheidend.
Nach dem BGB ist zu prüfen, ob Bauherr und Architekt überhaupt einen Vertrag geschlossen haben, und wenn ja, in welchem Umfang. Grundsätzlich ist es dabei natürlich möglich,
Verträge auch mündlich zu schließen.
Allerdings muss der Architekt dann vollständig beweisen, dass und was an Leistungen vereinbart worden ist. Kann er das nicht, steht ihm für den Leistungsteil, den er nicht
beweisen kann, auch kein Vergütungsanspruch zu. Diese Beweispflicht des Architekten ergibt sich daraus, dass er jederzeit für eine ordentliche Dokumentation seiner geschuldeten
Leistungen hätte sorgen können und sich dieses Versäumnis zurechnen lassen muss. Der Architekt des Beispiels hat also keinen Anspruch auf Vergütung der LP 5, sondern nur der LP 1-4.
Aus dem Beispiel wird deutlich, dass ein Architektenvertrag niemals – auch unter guten Freunden nicht – nur mündlich geschlossen werden sollte. Kommt es zum Streit, ist der
Architekt, um sein Honorar zu bekommen, verpflichtet, über den gesamten Vertragsumfang Beweis zu erbringen, was ihm gerade aufgrund der fehlenden schriftlichen Dokumentation
nur schwer gelingen kann.
Es ist daher ratsam, stets einen schriftlichen Architektenvertrag aufzusetzen, der detailliert alle geschuldeten Leistungen aufzählt. Dabei kann es insb. hilfreich sein,
nicht nur schlicht die geschuldeten Leistungsphasen der HOAI zu nennen, sondern gleichfalls festzuhalten, was genau innerhalb dieser Leistungsphasen geschuldet sein soll.
Unsere Leistung
Ein Teil unserer Mandanten (Architekten) arbeite mit uns wie mit einer Rechtsabteilung, zusammen. Diese senden uns Verträge der Auftraggeber, wir besprechen gemeinsam die
unverständlichen Klauseln und geben Hinweise, auch auf unwirksame Vertragsklauseln. Wir erarbeiten eine Verhandlungsrundlage, auch mit Formulierungsvorschlägen.
Oft sind es nur Fragen, zu einzelnen Klausel oder zu einer genaueren Formulierung der Leistung, die dann zeitnah und mit sehr geringem Zeitaufwand geklärt werden. Solche
Tätigkeiten rechnen wir i.d.R. auf Basis eines Stundensatzes in einem 1-MinutenTakt ab.