Architektenvertrag
Das Architektenhonorar
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und ständiger Fortbildung, sind wir stets auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung. So auch in Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH vom Juli 2019, nach der verbindliche Mindest- und Höchstsätze nach der HOAI (ohne vertragliche Grundlage) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Daher helfen wir Ihnen gern bei der Ausgestaltung von Honorarvereinbarungen, auch unter Einbezug von HOAI-Sätzen, die der aktuellen Rechtsprechung entsprechen.
Zudem vertreten wir Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich bei der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber privaten und öffentlichen Auftraggebern.
Beispiel: Honorarfragen
Drei zukünftige Bauherren suchen einen Architekten auf und bitten ihn,
- allgemein zu prüfen, ob das von ihm vorgestellte EFH sich auf dem in Aussicht stehenden Grundstück realisieren lassen könnte;
- für das geplante Geschäftshaus die Sache mal genehmigungsfähig zu machen.
- vollständig von A bis Z mit allem, was dazu gehört, zu planen, zu errichten und zu leiten.
Zu welchen Leistungen verpflichtet sich der Architekt jeweils, wenn er die Aufträge vertraglich übernimmt?
Bei einem ersten Kennenlernen zwischen Bauherrn und Architekt, wie es bei Frage 1 der Fall ist, und der Architekt lediglich die Realisierbarkeit des Projekts abklopfen soll, sind
regelmäßig nur die Leistungsphasen 1 und 2 geschuldet.
Geht es dagegen, wie in Frage 2, darum, ein Projekt „genehmigungsfähig“ zu machen, schuldet der Architekt grundsätzlich die Leistungsphasen 1-4. Aber Achtung, wird schon mit der
Ausführungsplanung begonnen, steht dem Architekten diesbezüglich grundsätzlich kein Honoraranspruch zu, es sei denn, er kann beweisen, dass zwischenzeitlich auch die
Leistungsphase 5 in den Leistungsumfang vertraglich aufgenommen worden ist. Ohne eine solche vertragliche Vereinbarung leistet der Architekt hier also auf
eigene Gefahr.
In der dritten Frage möchte der Bauherr einen kompletten Auftrag inklusive Bauleitplanung vergeben, also grundsätzlich die Leistungsphasen 1-9. Dennoch lohnt es sich hier,
genau hinzuschauen, ob wirklich alle acht Leistungsphasen gewollt sind oder der Bauherr nur die Planung und Errichtung, aber keine Bauleitung bzw. Objektüberwachung möchte.
Auch hier gilt: was nicht beauftragt und schriftlich fixiert ist, geschieht im Zweifel auf eigenes (Honorar-)Risiko des Architekten.
Beispiel:
Die verweigerte Auskunft
Nach Abschluss des Bauvorhabens bittet der Architekt die Bauherrin zur Stellung der Schlussrechnung um Vorlage von Nachweisen bzgl. der entstandenen Baukosten. Die Bauherrin
verweigert ihm jedoch jegliche Auskunft. Stattdessen führt sie an, etwaige Ansprüche des Architekten auf noch ausstehende Honorarforderungen bestünden nicht mehr, da seit der
Stellung einer Teilschlussrechnung schon so viel Zeit verstrichen sei, dass die Honoraransprüche – selbst, wenn sie bestehen sollten – ohnehin verjährt wären.
Die Stellung einer prüffähigen Schlussrechnung ist gem. § 15 I HOAI die Voraussetzung für das Fälligwerden des Architektenhonorars. Um die Prüffähigkeit
der Schlussrechnung und die tatsächliche Höhe des Architektenhonorars festzustellen, ist der Architekt auf die dafür erforderlichen Informationen seitens der Bauherrin angewiesen.
Dies liegt sowohl im Interesse des Architekten, der ggf. nur durch die Informationen der Bauherrin einen etwaigen noch ausstehenden Lohnanspruch geltend machen kann, als auch im
Interesse der Bauherrin, da der Architekt anderenfalls zu einer Baukostenschätzung gezwungen wäre, die auch zulasten der Bauherrin ausgehen kann.
Die Stellung einer Teilschlussrechnung stellt dabei – wie schon aus ihrem Namen hervorgeht – keine endgültige Schlussrechnung dar. Die Stellung genau dieser Schlussrechnung ist
aber überhaupt erst die Grundlage, die den Lauf von Verjährungsfristen in Gang setzt. Fehlt sie, wie im geschilderten Beispiel, so kann auch die Honorarforderungen (mit Ausnahme
etwa des Ablaufs einer endgültigen Ausschlussfrist der Geltendmachung) nicht verjährt sein.
Es besteht also grundsätzlich ein Anspruch des Architekten darauf, die zur Stellung einer korrekten und prüffähigen Schlussrechnung erforderlichen Auskünfte von seiner Bauherrin
zu bekommen. Dieser geht jedoch nicht so weit, dass der Architekt einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Aufbereitung der notwendigen Unterlagen hätte; hier hat die Bauherrin
vielmehr die Freiheit, selbst zu entscheiden, wie sie dem Architekten die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt.
Beispiel:
Schlussrechnung
Nach Abschluss des Bauvorhabens bittet der Architekt die Bauherrin zur Stellung der Schlussrechnung um Vorlage von Nachweisen bzgl. der entstandenen Baukosten. Die Bauherrin
verweigert ihm jedoch jegliche Auskunft. Stattdessen führt sie an, etwaige Ansprüche des Architekten auf noch ausstehende Honorarforderungen bestünden nicht mehr, da seit der
Stellung einer Teilschlussrechnung schon so viel Zeit verstrichen sei, dass die Honoraransprüche – selbst, wenn sie bestehen sollten – ohnehin verjährt wären.
Die Stellung einer prüffähigen Schlussrechnung ist gem. § 15 I HOAI die Voraussetzung für das Fälligkeit des Architektenhonorars. Um die Prüffähigkeit der
Schlussrechnung und die tatsächliche Höhe des Architektenhonorars festzustellen, ist der Architekt auf die dafür erforderlichen Informationen seitens der Bauherrin angewiesen.
Dies liegt sowohl im Interesse des Architekten, der ggf. nur durch die Informationen der Bauherrin einen etwaigen noch ausstehenden Lohnanspruch geltend machen kann, als auch im
Interesse der Bauherrin, da der Architekt anderenfalls zu einer Baukostenschätzung gezwungen wäre, die auch zulasten der Bauherrin ausgehen kann.
Die Stellung einer Teilschlussrechnung stellt dabei – wie schon aus ihrem Namen hervorgeht – keine endgültige Schlussrechnung dar. Die Stellung genau dieser Schlussrechnung ist
aber überhaupt erst die Grundlage, die den Lauf von Verjährungsfristen in Gang setzt. Fehlt sie, wie im geschilderten Beispiel, so kann auch die Honorarforderungen (mit Ausnahme
etwa des Ablaufs einer endgültigen Ausschlussfrist der Geltendmachung) nicht verjährt sein.
Es besteht also grundsätzlich ein Anspruch des Architekten darauf, die zur Stellung einer korrekten und prüffähigen Schlussrechnung erforderlichen Auskünfte von seiner Bauherrin
zu bekommen. Dieser geht jedoch nicht so weit, dass der Architekt einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Aufbereitung der notwendigen Unterlagen hätte; hier hat die Bauherrin
vielmehr die Freiheit, selbst zu entscheiden, wie sie dem Architekten die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt.